Gutachten: Informationen für Eltern

Schweigepflicht

Wir sind gegenüber dem Auftraggeber, in der Regel der KESB oder dem Gericht, nicht an die Schweigepflicht gebunden. Das bedeutet, dass alles, was Sie uns im Gutachtensprozess mitteilen, im Gutachten erwähnt werden kann. Gegenüber anderen Personen unterliegen wir der beruflichen Schweigepflicht. Im Gutachtensprozess werden wir wir Sie jedoch um eine einseitige Entbindung der Schweigepflicht für Fachpersonen gegenüber uns bitten. Beispielsweise fragen wir Sie an, ob wir beim Kinderarzt Auskünfte einholen dürfen.

Zusätzlich erheben wir im Rahmen des Gutachtensprozesses sogenannte Fremdanamnesen von Personen in Ihrem Umfeld, da diese einen anderen Blickwinkel auf die familiäre Situation haben. Wir kontaktieren aber niemanden, bevor Sie uns dies nicht gestattet haben. Somit wird beispielsweise Ihr Arbeitgeber nur mit Ihrem Einverständnis vom Gutachten erfahren.

Zusammenarbeit

Um Ihr Familiensystem und die Problematik verstehen zu können, sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Nur wenn Sie uns Ihre Perspektive darlegen, können wir diese im Gutachten berücksichtigen. Wir wollen mit Ihnen in eine Arbeitsbeziehung treten, um eine Empfehlung abgeben zu können, die Ihrem Kind die bestmöglichen Entwicklungschancen bietet.

Ablauf

Bevor wir mit der Begutachtung beginnen, erhalten wir vom Gericht oder von der KESB einen Entscheid zu einem Gutachtenauftrag. Sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist, erhalten wir die Akten. Parallel zum Aktenstudium erhalten Sie von uns per Post eine Einladung zum Erstgespräch. Nach dem Entscheid zu einem Gutachtenauftrag kann es etwa zwei Wochen dauern, bis wir Sie kontaktieren.

Sie müssen selbst nichts tun, wir melden uns bei Ihnen.

Was ein Gutachten nicht leisten kann

Ein Gutachten ist keine Entscheidung, sondern eine Empfehlung.

Der Gutachtensprozess kann keine therapeutischen Zwecke erfüllen.